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KartG 2005 § 37m. Ordnungsstrafen, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 27.12.2016

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

§ 37m. Ordnungsstrafen

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,

2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder

3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

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