KartG 2005 § 37l. Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 27.12.2016
II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
§ 37l. Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.
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