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KartG 2005 § 37l. Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 27.12.2016

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

§ 37l. Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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