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KartG 2005 § 37i. Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 27.12.2016

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

§ 37i. Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde

(1) Ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden.

(2) Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzung gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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