KartG 2005 § 37d. Gegenstand des Ersatzes, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 27.12.2016
II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
§ 37d. Gegenstand des Ersatzes
(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.
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