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KartG 2005 § 37a. Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

§ 37a. Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.

(2) Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom , S. 1.

(3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.

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