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KartG 2005 § 35c. Zustellung von Schriftstücken, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

3a. Abschnitt Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

§ 35c. Zustellung von Schriftstücken

Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

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