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KartG 2005 § 35. Zwangsgelder, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig von 01.05.2017 bis 09.09.2021

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

3. Abschnitt Exekution

§ 35. Zwangsgelder

(1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,

a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen;

b) eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;

c) im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen.

(2) Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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