KartG 2005 § 33. Verjährung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2017
II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
2. Abschnitt Geldbußen
§ 33. Verjährung
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
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