II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
2. Abschnitt Geldbußen
§ 32. Einbringung
(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.
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