KartG 2005 § 32. Einbringung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2017
II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
2. Abschnitt Geldbußen
§ 32. Einbringung
Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
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