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KartG 2005 § 32. Einbringung, BGBl. I Nr. 109/2019, gültig ab 01.01.2020

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

2. Abschnitt Geldbußen

§ 32. Einbringung

(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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