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KartG 2005 § 31. Unternehmervereinigungen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 09.09.2021

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

2. Abschnitt Geldbußen

§ 31. Unternehmervereinigungen

Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft.

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