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KartG 2005 § 30. Bemessung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

2. Abschnitt Geldbußen

§ 30. Bemessung

Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

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