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KartG 2005 § 29. Geldbußentatbestände, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

2. Abschnitt Geldbußen

§ 29. Geldbußentatbestände

Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar

1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig

a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,

b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,

c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder

d) gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV verstößt;

2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;

b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht;

c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.

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