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KartG 2005 § 26. Abstellung, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

§ 26. Abstellung

Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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