KartG 2005 § 23. Bestimmte Ware oder Leistung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 23. Bestimmte Ware oder Leistung
Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
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