KartG 2005 § 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
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