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KartG 2005 § 15. Bekanntmachung von Entscheidungen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

3. Abschnitt Zusammenschlüsse

§ 15. Bekanntmachung von Entscheidungen

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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