KartG 2005 § 15. Bekanntmachung von Entscheidungen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen
3. Abschnitt Zusammenschlüsse
§ 15. Bekanntmachung von Entscheidungen
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
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