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KartG 2005 § 14. Entscheidungsfristen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

3. Abschnitt Zusammenschlüsse

§ 14. Entscheidungsfristen

(1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Nach Ablauf dieser Frist und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.

(2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

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