Kapitalabfluss-Meldegesetz § 8. Einmalzahlung, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

3. Teil Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

§ 8. Einmalzahlung

(1) Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß § 6 meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.

(2) Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln.

(3) Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Konto- oder Depotinhaber;

2. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Verfügungsberechtigten;

3. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Inhaber jener Konten oder Depots, von denen aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist;

4. soweit bekannt, deren österreichische Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer;

5. den BIC-Code des Kreditinstitutes;

6. die Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);

7. den Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsgrundlage einschließlich der übertragenen Wirtschaftsgüter.

(4) Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008

FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach § 6 unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß § 6 für den zugrundeliegenden Zufluss.

(5) Die Abgeltungswirkung nach Abs. 4 tritt nicht ein, soweit

1. die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

StGB, BGBl Nr. 60/1974, mit Ausnahme des § 33 iVm §§ 38a oder 39 des Finanzstrafgesetzes

FinStrG, BGBl Nr. 129/1958 herrühren oder

2. zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Abs. 1

a) einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war;

b) abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder

c) diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG) gesetzt worden sind.

In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. § 214 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung

BAO, BGBl Nr. 194/1961 gilt sinngemäß.

(6) Abs. 4 hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.

(7) Insoweit gemäß Abs. 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-76909