Kapitalabfluss-Meldegesetz § 10. Selbstanzeige, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 15.08.2015

3. Teil Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

§ 10. Selbstanzeige

(1) Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 meldepflichtig ist, ist insoweit § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht anzuwenden.

(2) Für Selbstanzeigen gemäß Abs. 1 tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. § 29 Abs. 6 FinStrG gilt sinngemäß.

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