XI. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Artikel II (LGBl Nr 93/2019)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 30 des K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag bis einen Bericht über die Entwicklung und Auswirkungen der Impulsprogramme nach § 30 des K-WBFG 2017 in den letzten drei Jahren zu übermitteln.
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