TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-WBFG 2017 § 2. Förderungsgegenstand und allgemeine Bestimmungen, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Förderungsgegenstand und allgemeine Bestimmungen

(1) Das Land hat die gemäß § 6 zur Verfügung stehenden Mittel zur Gewährung von Wohnbeihilfen zur Vermeidung unzumutbarer Wohnungsaufwandsbelastungen und zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden. Dazu zählen insbesondere

1. die Errichtung von Wohnraum durch Neu-, Um-, Ein- oder Zubauten,

2. die Wohnraumsanierung und Revitalisierung erhaltenswerten Altbestandes,

3. Maßnahmen zur Erleichterung der Eigenmittelaufbringung.

(2) Die Zweckbindung nach Abs. 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis zugesichert wurden.

(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden,

1. auf Antrag,

2. wenn die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, und

3. nach Maßgabe der für die einzelnen Förderungsbereiche jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.

Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen nach dem Datum des Einlangens vorzunehmen.

(4) Auf Förderungen im Sinn dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(6) Die Förderung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als soziale Wohnbauförderung. Die Förderungszusicherung und die Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) bestimmen den Fördergegenstand, die Art und das Ausmaß der Förderung und die vom Förderwerber einzuhaltenden und zu erfüllenden Verpflichtungen.

(7) Förderungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76903