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K-WBFG 2017 § 7. Arten der Förderung, LGBl.Nr. 82/2024, gültig ab 01.01.2025

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Arten der Förderung

Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung von

1. Förderungskrediten,

2. Annuitätenzuschüssen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen,

3. Eigenmittelersatzkrediten,

4. Zuschüssen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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