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K-WBFG 2017 § 6. Förderungsmittel, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Förderungsmittel

(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

1. Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel;

2. Rückflüsse aus Wohnbauförderungsmaßnahmen:

a) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,

b) nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984,

c) nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 und nach diesem Landesgesetz;

3. Erträgnisse aus Förderungsmitteln;

4. durch Aufnahme von Krediten und sonstigen Zuwendungen.

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen.

(3) Die Landesregierung kann bis zu 0,2 % der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Wohnbauforschung, der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung und der Beratungsleistungen für die Landesregierung im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung verwenden.

(4) Das Land hat die Öffentlichkeit in angemessener und geeigneter Form (zB Internet, Informationsveranstaltungen) darüber zu informieren,

1. welche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nach diesem Gesetz, seinen Durchführungsverordnungen und seinen Richtlinien gefördert werden,

2. welche Vorteile und praktischen Aspekte Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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