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K-WBFG 2017 § 5. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 29/2020, gültig von 01.04.2020 bis 31.07.2020

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Wohnraum:

a) Eigenheim: ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wovon eine zur Benützung durch den Förderungswerber bestimmt ist;

b) Gruppenwohnbau: mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in gekuppelter oder geschlossener Bauweise errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m² je Gebäude nicht übersteigt;

c) mehrgeschossiger Wohnbau: mindestens drei in einem mehrgeschossigen Wohngebäude gelegene Wohnungen, wobei mehrere aneinandergebaute, durch Stiegenhäuser getrennte Wohneinheiten als eigenständige Gebäude gelten;

d) Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 25 m² beträgt; bei zu sanierenden und sanierten Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit, bei bäuerlichen Wohngebäuden mit zwei Wohnungen muss nur die zweite Wohnung baulich in sich abgeschlossen sein; bei Wohngemeinschaften oder Wohnverbundsystemen oder besonderen Wohnformen (zB für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung) kann vom Erfordernis der Abgeschlossenheit und der Mindestausstattung einer Wohnung sowie der maximalen Nutzfläche von 150 m² iSd Z 2 abgesehen werden;

e) Wohnheim: ein zur Befriedigung des ständigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und der Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen-, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält; nicht als Wohnheime gelten Heime nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996;

f) Doppelhäuser: zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist;

g) Reihenhäuser: mindestens drei höchstens zweigeschossige, mit Keller dreigeschossige Wohnhäuser, die nur von außen begehbar sind und die als Gesamtanlage in gekuppelter oder geschlossener Bauweise geplant, eingereicht und errichtet werden;

2. als Wohnhaus: ein Gebäude, welches auch Wohnzwecken dient, wobei die Wohnungen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und die Nutzfläche der Wohnungen, ausgenommen bei Eigenheimen, 150 m² nicht übersteigt;

3. als geförderter Wohnraum: Wohnraum, für den rückzahlbare Förderungsbeträge noch nicht vollständig zurückgezahlt sind oder Zuschüsse noch gewährt werden;

4. als sonstiges Gebäude: ein Gebäude, das nicht Wohnzwecken dient, das aber nach Abschluss von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweist;

5. als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und der Anschaffungs-, Betriebs-, Instandhaltungs- und Entsorgungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfasst eine Wärmeversorgung, die über eine zentrale Wärmeverteilung für sämtliche Wohnräume erfolgt; es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung des Objektes bewirken; die Baustoffe dürfen im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden, halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen;

6. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); bei größeren Wohnanlagen auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 % zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

7. als Gesamtbaukosten für Förderungen nach dem III. Abschnitt:

a) die Kosten der Errichtung von Wohnraum und der mit einer Wohneinheit in direktem räumlichen Zusammenhang stehenden Balkone und Terrassen,

b) die Kosten der förderbaren Garagen- und Einstellplätze, Fahrradabstellplätze, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Mobilitätskonzepte und deren Umsetzung,

c) die Kosten jener Anlagen und Gebäudeteile, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen, wie Freizeitflächen und Kinderspielplätze,

d) die Kosten der Errichtung von Gehsteigen, Gehwegen und Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft,

e) Anschlussgebühren und Aufschließungskosten innerhalb der Bauliegenschaft sowie sonstige Baunebenkosten (zB Kosten der Bau- und Grünraumplanung, Bauaufsicht, Bauverwaltung, Finanzierungskosten, Kosten der soziologischen Begleitung),

f) die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, sowie

g) die Abbruch- und Entsorgungskosten,

h) der Kaufpreis kann im Fall der Errichtung von mehr als zwei Wohnungen oder eines Wohnheimes, die die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 3 erfüllen, für den nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Erwerb der vorhandenen Bausubstanz (ohne Grundkosten) in die Gesamtbaukosten eingerechnet werden; die Angemessenheit des Kaufpreises ist durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen;

8. als Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten und Abbruch- und Entsorgungskosten, der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel auf die einzelne Wohnung entfällt;

9. als Wohnungen und Wohnhäuser in verdichteter Bauweise: Wohnungen und Wohnhäuser, die als Teile einer grundsparenden Gesamtanlage errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche, Aufschließungs- und Nebenflächen im Durchschnitt für jede Wohnung 500 m² nicht übersteigt;

10. als barrierefreie bauliche Anlagen: bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;

11. als betreubares Wohnen: Wohnungen, die Menschen mit Behinderung, Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen mit altersbedingten Einschränkungen eine selbständige Lebensführung ermöglichen;

12. als Reconstructing: Abbruch von Wohngebäuden mit erheblichem Sanierungsbedarf und Errichtung eines neuen Wohngebäudes am gleichen Grundstück oder in räumlicher Nähe mit zeitgemäßem Standard;

13. als Fernwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum oder Prozesswärme;

14. als nahestehende Person: der Ehegatte (die Ehegattin), Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß), eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbaren Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährte) und der eingetragene Partner, einschließlich deren eigene und adoptierte Kinder und Pflegekinder;

15. als Jungfamilie:

a) ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben;

b) Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

c) Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;

16. als österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

a) Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;

b) Personen, deren Flüchtlingseigenschaft nach den bundesrechtlichen Vorschriften festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

c) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern;

17. a) als Einkommen vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. b:

aa) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:

die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich

– Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988

– gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse

– steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988

– außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988

– der Freibeträge gemäß §§ 35, 104, 105 und 106a EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),

– der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer)

bb) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden:

das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich

– der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß

+ § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)

+ § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge)

+ § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

cc) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988):

Einkünfte nach lit. aa zuzüglich des nach lit. dd ermittelten Betrages; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

dd) bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988:

das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich

– der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß

+ § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)

+ § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)

+ § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe)

+ § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften)

+ § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)

+ negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge

ee) bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist die Einkommensermittlung nach der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013, durchzuführen;

ff) alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen; ferner ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den sublit. aa) bis ee) und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der sublit. aa) bis ee) und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

gg) gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen. Wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem jeweiligen Mindeststandard der Geldleistungen der sozialen Mindestsicherung entspricht. Unter gleichen Voraussetzungen sind solche tatsächlich geleisteten Unterhaltsleistungen beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

b) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten:

– Familienbeihilfen,

– Familienförderung des Landes,

– Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,

– Leistungen aus dem Grund der Behinderung,

– Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Opferfürsorgegesetz, dem Verbrechensopfergesetz, dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Impfschadengesetz, dem Conterganhilfeleistungsgesetz und dem Heimopferrentengesetz

– Heilungskosten,

– Schmerzensgeld,

– Abfertigungen,

– einmalige Prämien, Belohnungen.

18. als Jahreseinkommen:

a) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Z 17 lit. a sublit. aa in dem der Antragstellung und dem Abschluss des Übertragungsgeschäftes (Anwart-schafts-, Vorvertrag udgl.) vorangehenden Kalenderjahr;

b) bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Z 17 lit. a sublit. bb, cc und dd des der Antragstellung und dem Abschluss des Übertragungsgeschäftes (Anwartschafts-, Vorvertrag udgl.) vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c) bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;

d) in Fällen nach lit. a darf auf Antrag vom durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn sich das Einkommen um mindestens 30 % verringert hat;

e) in Fällen nach lit. a und lit. b darf bei Anträgen auf Wohnbeihilfe auf Antrag vom Einkommen des letzten Monats ausgegangen werden, wenn sich das Einkommen um mindestens 30 % verringert hat und die Einkommensverluste durch die COVID-19-Krisensituation verursacht worden sind; bei dieser Einkommensberechnung darf Wohnbeihilfe längstens bis gewährt werden;

19. als Familieneinkommen: die Summe der Einkommen des Förderungswerbers (Käufer oder Mieter) und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen; in aufrechter Ehe und bei Lebenspartnerschaften sind die Einkünfte des Partners beim Familieneinkommen auch dann zu berücksichtigen, wenn getrennte Hauptwohnsitze geführt werden; Lehrlingsentschädigungen sind im Ausmaß von 30% beim Familieneinkommen zu berücksichtigen, sofern die Bezieher dieser Lehrlingsentschädigungen mit Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnen; Studienbeihilfen, Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen und Einkünfte aus Praktika, die im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Studiums absolviert werden, zählen nicht zum Familieneinkommen, sofern die Bezieher dieser Einkünfte mit Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnen;

20. als Ersterwerb: der erstmalige Eigentumserwerb von Wohnraum direkt vom Errichter;

21. als begünstigte Person: jede natürliche Person, wenn sie

a) volljährig ist, wobei von dieser Voraussetzung in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden kann, insbesondere, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder begründet werden soll, oder es sich um Überlassung von Wohnraum durch gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden und Gemeindeverbände oder Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c handelt;

b) einen Bedarf an dem geförderten Wohnraum nachweisen kann, wobei ein solcher insbesondere anzunehmen ist, wenn

aa) der Bedarf an einer anderen Wohnung aufgrund geänderter Familienverhältnisse oder aus gesundheitlichen Gründen besteht;

bb) der Bedarf an einer anderen Wohnung wegen eines berufsbedingten Ortswechsels besteht;

cc) eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers eingetreten ist;

dd) von einer nicht geförderten in eine geförderte Wohnung gewechselt wird;

c) die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig und als Hauptwohnsitz zu nutzen; das Erfordernis der Nutzung des geförderten Objektes als Hauptwohnsitz gilt nicht für Bewohner eines Wohnheimes und von Wohnverbundsystemen von Einrichtungen iSv § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c;

d) sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem halben Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; Ausnahmen gelten bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung und sind darüber hinaus mit Zustimmung des Landes zulässig, wenn die begünstigte Person die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden;

e) über ein Jahreseinkommen (Familieneinkommen) verfügt, das das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß Z 22 nicht übersteigt und

f) österreichischer Staatsbürger oder gemäß Z 16 einem solchen gleichgestellt ist;

22. als höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen) iSd Z 21 lit. e:

bei einer Haushaltsgröße von

1 Person 38.000,- Euro,

2 Personen 55.000,- Euro,

für jede weitere Person jeweils 6.000,- Euro zusätzlich;

Die Beträge vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Dezember 2015, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 % überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000,- Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

23. als Mietvertrag auch ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benutzte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte, als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

24. als gemeinnützige Bauvereinigung:

a) Bauvereinigungen nach dem WohnungsgemeinnützigkeitsgesetzWGG, BGBl. Nr. 139/1979;

b) sonstige Bauvereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, soweit sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen wie Bauvereinigungen gemäß lit. a;

25. als Nachverdichtung: Nutzung von freiliegenden Flächen innerhalb einer bestehenden Bebauung (zB Schließen von Baulücken, Abriss vorhandener Bauten und Neubau, Aufstocken von vorhandenen Bauten, Dachgeschossausbau uä.).

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