XI. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 50. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – am in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(2) § 34 Abs. 2 Z 5 tritt am in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 5 ist auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der mit oder einem späteren Zeitpunkt beginnt.
(3) Sofern der Antragsteller bereits am und vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohnung wohnt, die den Kriterien des § 34 Abs. 2 Z 5 nicht entspricht, ist bei der Gewährung der Wohnbeihilfe von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 5 abzusehen, wenn der Wechsel der Wohnung dem Antragsteller aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zumutbar ist. Dies trifft insbesondere bei Personen zu, die
1. erwerbsunfähig sind;
2. bereits eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und einen langjährigen Mietvertrag nachweisen;
3. pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen, im gemeinsamen Haushalt überwiegend betreuen;
4. ein Pflegegeld mindestens der Stufe 2 beziehen;
5. einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen oder die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt zusammenleben, die einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen;
6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerst erkrankten Kindern im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes oder gleichartiger landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften leisten;
7. mit Beziehern erhöhter Familienbeihilfe im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Nachsicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 5 gilt für die Dauer des Vorliegens der Nachsichtsgründe und solange kein Wohnungswechsel vorgenommen wird. Bei einem Wechsel der Wohnung und Stellung eines Antrages auf Wohnbeihilfe kommt § 34 Abs. 2 Z 5 zur Anwendung.
(4) § 36 und § 40 dieses Gesetzes sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem sind die vor dem geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes sind auch auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor dem liegt.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Vorhaben nach dem IV. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt wurde. Auf diese Vorhaben und die dazugehörigen Förderanträge sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(6a) Für Vorhaben, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, sind bei einer Übertragung der Förderung auf einen anderen Förderwerber die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.
(6b) Für Annuitätenzuschüsse, die erstmalig aufgrund des K-WBFG 1997 gewährt wurden, sind für den Fall einer Weitergewährung (§ 6 Abs. 4 K-WBFG 1997) die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt anzuwenden, die im Wohnbauprogramm 2018 der Landesregierung und in den Wohnbauprogrammen der Landesregierung der Folgejahre ausgewiesen sind. Auf alle anderen Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt, die in früheren Wohnbauprogrammen ausgewiesen sind und deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wird, sind – unbeschadet des Abs. 12 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(8) § 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren. Diese sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(9) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Das in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltende Wohnbauprogramm gilt als Wohnbauprogramm iSd § 3 dieses Gesetzes.
(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit in Kraft gesetzt werden.
(11) Die in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach dem K-WBFG 1997 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohnbauförderungsbeirates gelten bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates nach § 47 dieses Gesetzes bestellt.
(12) § 5 Z 6 und Z 7 lit. a, b, c, d, e, f dieses Gesetzes sind auch auf noch nicht abgerechnete Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden. § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, und auf Vorhaben iSd Abs. 7 zweiter Satz.
(13) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des WFG 1984, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, mit folgender Maßgabe:
1. die begünstigte Rückzahlung durch juristische Personen ist zulässig, wenn die begünstigte Rückzahlung von diesen zur Gänze mietpreisreduzierend berücksichtigt wird und entsprechende Nachweise der Landesregierung vorgelegt werden,
2. bei im mehrgeschossigen Wohnbau durch juristische Personen errichteten Mietwohnungen liegt der Kündigungsgrund des Leerstandes nur vor, wenn mehr als 25 % der Mietwohnungen im geförderten Objekt nicht regelmäßig verwendet werden.
(14) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 72/1993, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, mit folgender Maßgabe:
1. die begünstigte Rückzahlung durch juristische Personen ist von diesen zur Gänze mietpreisreduzierend zu berücksichtigen und sind entsprechende Nachweise der Landesregierung vorzulegen,
2. bei im mehrgeschossigen Wohnbau durch juristische Personen errichteten Mietwohnungen liegt der Kündigungsgrund des Leerstandes nur vor, wenn mehr als 25 % der Mietwohnungen im geförderten Objekt nicht regelmäßig verwendet werden.
(15) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach §§ 11 oder 13 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder nach §§ 13 oder 15 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, idF LGBl. Nr. 60/1997, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß § 4a des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, und gemäß § 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, wie folgt abzuändern:
1. Ab dem 21. Jahr der Laufzeit beträgt die jährliche Verzinsung des Darlehens 0,5%. Die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen sind in einer dem Kapitaldienst des Darlehens entsprechenden monatlichen Finanzierungsmiete von netto € 2,70/m² Nutzfläche und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen. Für Darlehen, die für Wohnobjekte in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum, gewährt wurden, sind die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen ab dem 21. Jahr der Laufzeit in einer dem Kapitaldienst des Darlehens entsprechenden monatlichen Finanzierungsmiete von netto € 2,55/m² Nutzfläche und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen, wenn vom Antragsteller nachweislich aus Eigenmitteln zur weiteren Reduzierung der monatlichen Finanzierungsmiete auf netto € 2,40/m² Nutzfläche eine monatliche Beitragsleistung von € 0,15/m² Nutzfläche, valorisiert mit 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens erfolgt. Wird vom Antragsteller kein Beitrag geleistet, sind die Annuitätenleistungen auf Antrag entsprechend dem ersten Satz neu festzulegen. Die Landesregierung hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Gemeinden außerhalb der Sitzgemeinden der Bezirkshauptmannschaften, insbesondere im Hinblick auf die periphere Lage und die negative Bevölkerungsentwicklung zum strukturschwachen ländlichen Raum zählen.
2. Anträge auf Abänderung der Darlehensbedingungen nach Z 1 sind bis drei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des Darlehens, spätestens bis zum Ablauf des 25. Jahres der Laufzeit des Darlehens, bei der Landesregierung einzubringen. Anträge, die nicht bis drei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des Darlehens eingebracht werden, bewirken eine Änderung der Darlehensbedingungen mit dem Fälligkeitstermin für die nächste Halbjahresannuität. Die mit der Vertragsänderung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. Mit der Abänderung der Darlehensbedingungen verliert der Darlehensschuldner den Anspruch auf begünstigte Rückzahlung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76903