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K-WBFG 2017 § 46. Begünstigte Rückzahlung, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

§ 42. IX. AbschnittVerfahrensbestimmungen

§ 46. Begünstigte Rückzahlung

(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Krediten, die auf Grund dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 % der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Kredit- oder Darlehensrestschuld gewährt, wenn

1. nicht ein Grund für die Kündigung oder Fälligstellung des Förderungskredits gemäß §§ 12 und 13 vorliegt und

2. der Antragsteller über ein Jahreseinkommen (Familieneinkommen) verfügt, das das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Z 22 nicht übersteigt. Der Nachlass vermindert sich um Beträge, die der Darlehensschuldner in den letzten sieben Jahren vor dem Ansuchen um begünstigte Rückzahlung an Wohnbeihilfen erhalten hat.

(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn der Kredit zur Gänze zugezählt wurde und die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt.

(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.

(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.

(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung von Krediten, die aufgrund dieses Landesgesetzes juristischen Personen gewährt wurden, vorsehen, wenn dies zur Erreichung wohnbauförderungspolitischer Zielsetzungen zweckmäßig ist. Der Nachlass darf höchstens 25% der Darlehensrestschuld betragen und darf nur gewährt werden, wenn

1. kein Grund für eine Kündigung des Kredits vorliegt, und

2. die begünstigte Rückzahlung von den juristischen Personen zur Gänze mietpreisreduzierend berücksichtigt wird und entsprechende Nachweise der Landesregierung vorgelegt werden.

Die weiteren Voraussetzungen sind in der Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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