§ 42. IX. AbschnittVerfahrensbestimmungen
§ 45. Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle zu verarbeiten:
1. Name oder Bezeichnung,
2. Geburtsdatum, Geschlecht, akademischer Grad, Beruf, Beschäftigungsdauer, Minderung der Erwerbsfähigkeit,
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen,
4. Adress- und Meldedaten,
5. Einkommens- und Vermögensdaten, Bankverbindung,
6. familienrechtliche Merkmale,
7. Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale,
8. Leistungen für den Wohnungsaufwand,
9. Art und Ausmaß von Wohnbauförderungen und Wohnbeihilfen sowie Zeitraum, für den diese Förderungen und Beihilfen gewährt werden,
10. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004).
Die in Z 1 bis 4 und 9 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit auch anderen Landesregierungen, Gemeinden und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehörden, dem Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträgern, Trägern der sozialen Mindestsicherung und den für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Mindestsicherung zuständigen Organen übermittelt werden, soweit diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind. Diese Daten dürfen von den Empfängern zu keinem anderen Zweck als zur Beantwortung der Anfragen verwendet werden.
(1a) Die Landesregierung darf die in Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Daten in anonymisierter Form für statistische Zwecke verarbeiten.
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Die Landesregierung kann die zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung erforderlichen Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 über das Transparenzportal abfragen und verarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat Gemeinden auf begründetes Verlangen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln, sofern diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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