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K-WBFG 2017 § 44a. Förderungsverwaltung durch Dritte, LGBl.Nr. 99/2021, gültig ab 01.01.2022

§ 42. IX. AbschnittVerfahrensbestimmungen

§ 44a. Förderungsverwaltung durch Dritte

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, Dritte, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind und an den getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, mit der Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und mit der Verwaltung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel betrauen. Eine solche Übertragung kann auch auf einzelne Verwaltungsschritte eingeschränkt werden (zB Entgegennahme der Förderungsanträge). Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.

(2) Die in diesem Gesetz oder in einer, aufgrund dieses Gesetzes ergangenen, Durchführungsverordnung oder Richtlinie für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für den betrauten Dritten.

(3) Aufgaben, mit denen Dritte nach Abs. 1 betraut werden können, sind unter der Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen. In diesen Angelegenheiten ist der Dritte an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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