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K-WBFG 2017 § 43. Bauausführung, LGBl.Nr. 93/2019, gültig von 10.12.2019 bis 31.12.2022

§ 42. IX. AbschnittVerfahrensbestimmungen

§ 43. Bauausführung

(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.

(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7, sofern kein mehrgeschossiger Wohnbau vorliegt, darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn

1. nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligungen oder Mitteilungen vorliegen,

2. der Förderungswerber sich schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung durch das Land einverstanden erklärt hat und

3. der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorliegt, sofern die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls eine Fördervoraussetzung darstellt.

(3) Bei Förderungen nach dem III. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7 im mehrgeschossigen Wohnbau und nach § 25 Abs. 2 Z 9 darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn das Vorhaben von der Landesregierung geprüft und als den Fördervoraussetzungen entsprechend beurteilt wurde.

(4) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(5) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2 und Abs. 3) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.

(6) Bei Förderungen nach § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 darf mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach den baurechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Baubewilligungen oder Mitteilungen vorgelegt werden, und

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird, sofern die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls eine Fördervoraussetzung darstellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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