§ 42. IX. AbschnittVerfahrensbestimmungen
§ 42. Ansuchen und Zusicherung
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen, Eigenmittelersatzkrediten und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter, die unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichen sind, zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III., IV. und VI. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen.
(2) Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz und nach den in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Richtlinien und Verordnungen ist die Landesregierung zuständig.
(3) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien die Vorlage eines Energieausweises oder eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.
(5) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.
(6) Förderungswerber gemäß §§ 14, 22 und 25 Abs. 2 Z 8 haben nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen nach § 5 Z 21 sind.
(7) Die Landesregierung hat sämtliche einlangende Förderungsansuchen samt Beilagen auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und jeweils zu vermerken, ob das angesuchte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und somit förderungsfähig ist.
(8) Im Falle einer Genehmigung ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung und in der Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. Die Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist jedenfalls in die schriftliche Zusicherung als Bedingung aufzunehmen.
(9) Im Falle einer Nichtgenehmigung ist dem Förderungswerber eine kurz begründete schriftliche Ablehnung seines Ansuchens zu übermitteln.
(10) Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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