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K-WBFG 2017 § 41. Besondere Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2024

VIII. Abschnitt (entfällt)

§ 41. Besondere Wohnbeihilfe

Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass jungen Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe gewährt wird, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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