K-WBFG 2017 § 41. Besondere Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe

§ 41. Besondere Wohnbeihilfe

Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass jungen Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe gewährt wird, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen.

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