K-WBFG 2017 § 41. Besondere Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018
VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe
§ 41. Besondere Wohnbeihilfe
Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass jungen Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe gewährt wird, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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