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K-WBFG 2017 § 40. Wohnbeihilfe für Betriebskosten, LGBl.Nr. 99/2021, gültig ab 01.01.2022

VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe

§ 40. Wohnbeihilfe für Betriebskosten

(1) Auf Antrag ist Wohnbeihilfe für Betriebskosten in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand iSd § 37 und den anrechenbaren Betriebskosten je Monat ergibt.

(2) Als Betriebskosten iSd Abs. 1 gelten alle Betriebskosten iSd MietrechtsgesetzesMRG, BGBl. Nr. 520/1981, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.

(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten die im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.

(4) §§ 34 Abs. 1, 38 und 39 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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