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K-WBFG 2017 § 39., LGBl.Nr. 82/2024, gültig ab 01.01.2025

VIII. Abschnitt (entfällt)

§ 39.

(entfällt)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAA-76903

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