VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe
§ 39. Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe und Einstellung
Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Wegfall der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn
1. der Mietvertrag des Antragstellers aufgelöst wird oder
2. die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird.
Die Wohnbeihilfe ist mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats einzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAA-76903