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K-WBFG 2017 § 38. Verfahrensbestimmungen,Melde- und Rückzahlungsverpflichtung, LGBl.Nr. 2/2018, gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2021

VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe

§ 38. Verfahrensbestimmungen,Melde- und Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. Die Bewilligung darf auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und aufgrund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn sie mindestens 5,– Euro beträgt. Die Überweisung der Wohnbeihilfe an den Vermieter oder einen bevollmächtigten Gemeinschaftsverwalter ist zulässig.

(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe hat jeweils mit der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.

(3) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Wohnbeihilfe verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte nicht gebührende Wohnbeihilfe ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(4) Wenn die Zuerkennung der Wohnbeihilfe rechtlich nicht begründet oder die Bemessung der Wohnbeihilfe fehlerhaft war, so darf die Landesregierung auf die Rückforderung auf Grund eines Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn die Rückforderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unbillig wäre und eine soziale Härte darstellen würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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