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K-WBFG 2017 § 37. Zumutbarer Wohnungsaufwand, LGBl.Nr. 99/2021, gültig ab 01.01.2022

VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe

§ 37. Zumutbarer Wohnungsaufwand

(1) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben. Bis zu einem Familieneinkommen von € 893,- monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Der zumutbare Wohnungsaufwand darf bis zu einem Familieneinkommen von € 1417,- 25 % des Familieneinkommens nicht übersteigen.

(1a) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Geldbeträge entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen. Für die Berechnung der Indexänderung sind jeweils die Indexzahlen vom August des laufenden und des vorangegangenen Jahres zu vergleichen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(2) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu treffen.

(3) Bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können oder bei denen die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen übersteigt, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung angemessen festzusetzen ist, zu Grunde zu legen.

(4) Für folgende Personen ist die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung niedriger als für sonstige Antragsteller festzusetzen:

1. Antragsteller und im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie deren Angehörige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % iSd § 35 EStG 1988,

2. Familien und eingetragene Partnerschaften, bei denen ein Angehöriger einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % iSd § 35 EStG 1988 aufweist,

3. Familien und eingetragene Partnerschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

4. Jungfamilien iSd § 5 Z 15, und

5. Familien und eingetragene Partnerschaften mit einem behinderten Kind iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

Angehörige iS dieser Bestimmungen sind Angehörige iSd § 36a AVG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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