VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe
§ 36. Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, jeweils ohne Umsatzsteuer, jedoch höchstens ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag. Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins iSd ersten Satzes 50% des vereinbarten Mietzinses.
(2) Der Höchstbetrag iSd Abs. 1 ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzen. Bei Mietwohnungen, die im Hinblick auf Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als Wohnung iSd § 5 Z 1 lit. d zu bezeichnen sind, ist der als Höchstbetrag festgelegte anrechenbare Wohnungsaufwand um einen angemessenen Betrag zu verringern. Bei Jungfamilien ist jener Höchstbetrag heranzuziehen, der der Zahl der tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, erhöht um die Zahl eins entspricht.
(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem die Wohnbeihilfe gewährt wird, ist bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung für die Dauer des laufenden Berechnungszeitraumes und der unmittelbar daran anschließenden Berechnungszeiträume der Wohnbeihilfe, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.
(4) Der Wohnungsaufwand iSd Abs. 1 verringert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
(5) Durch Richtlinien der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum der anrechenbare Wohnungsaufwand iSd Abs. 1 um einen Zuschlag zu erhöhen ist.
(6) Soweit ein Zuschlag iSd Abs. 5 vorgesehen wird, hat die Landesregierung in den Richtlinien näher zu regeln, welche Gemeinden außerhalb der Sitzgemeinden der Bezirkshauptmannschaften, insbesondere im Hinblick auf die periphere Lage und die negative Bevölkerungsentwicklung zum strukturschwachen ländlichen Raum iSd Abs. 5 zählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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