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K-WBFG 2017 § 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2024

VIII. Abschnitt (entfällt)

§ 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 36) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 37) je Monat ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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