K-WBFG 2017 § 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2024
VIII. Abschnitt (entfällt)
§ 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 36) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 37) je Monat ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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