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K-WBFG 2017 § 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe

§ 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 36) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 37) je Monat ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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