K-WBFG 2017 § 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

VIII. Abschnitt Wohnbeihilfe

§ 35. Ausmaß der Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 36) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 37) je Monat ergibt.

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