K-WBFG 2017 § 32. Löschung des Veräußerungsverbotes, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

VII. Abschnitt Eigentumsbeschränkungen und Mietverhältnisse

§ 32. Löschung des Veräußerungsverbotes

Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land über Antrag die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen.

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