VII. Abschnitt Eigentumsbeschränkungen und Mietverhältnisse
§ 31. Veräußerungsverbot
(1) Wurde eine Förderung im Sinne der Abschnitte II, III, IV oder VI zugesichert, so ist vor Kreditzuzählung auf der betroffenen Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. der Anteil am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2 WEG 2002) an den Ehegatten bzw. an den eingetragenen Partner, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Z 16 gleichgestellt ist, oder
2. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten oder
3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bei der Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner übertragen wird.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt und diese die Verpflichtung zur Kreditrückzahlung übernommen hat.
(4) Bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten kann von der Vorlage des Nachweises des Einkommens abgesehen werden, wenn die betreffende Person bereits bei der Angabe des Familieneinkommens im Förderungsantrag berücksichtigt war und mit dem Veräußerer (Übergeber) im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Sofern bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist es zulässig, bei der Einkommensermittlung nur das Einkommen des Erwerbers zugrunde zu legen, wenn nicht mehr als ein Hälfteanteil übertragen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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