VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
§ 30. Impulsprogramme
Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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