VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
§ 30. Impulsprogramme
Wenn dies zur Steigerung der Sanierungsraten und zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen zweckmäßig ist, dürfen
1. in Ergänzung zu den in § 25 Abs. 2 und in den Richtlinien nach § 28 vorgesehenen Förderungen zeitlich auf höchstens vier Jahre befristete Förderprogramme zur Sanierung von Gebäuden und Wohnungen zur Schaffung von Wohnraum durch Richtlinien der Landesregierung erlassen werden,
2. in diesen Förderprogrammen nähere Bestimmungen für die Erlangung der Förderungen iSd § 28 Abs. 1 festgelegt und von den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 abgewichen werden,
3. abweichend von § 27 weitere persönliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen, wie Regelungen über ein höchstzulässiges Jahreseinkommen getroffen werden und
4. von § 43 Abs. 1 abweichende Bestimmungen zur Bauausführung normiert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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