I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2a. § 2aWohnbauförderung aus Bundesmitteln
(1) Zur Ausschöpfung und Verwendung von Zweckzuschüssen gemäß § 29a Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2024, hat die Landesregierung mittels Richtlinien ein eigenes Förderungsprogramm zu erlassen. Darin sind die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 zu beachten sowie regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen. Von den Förderungsvoraussetzungen und sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes darf dabei insoweit abgewichen werden, als dies zur Ausschöpfung der Bundesmittel und ihrer widmungsgemäßen Verwendung erforderlich und zweckmäßig ist; insbesondere darf abweichend vom III. Abschnitt dieses Gesetzes die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehen werden.
(2) Sofern in einem Förderungsprogramm gemäß Abs. 1 eine Förderung vorgesehen wird und im Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung eine vollständige Deckung durch Zweckzuschüsse gemäß § 29a FAG 2024 sichergestellt ist, darf zur Deckung einer im Nachhinein auftretenden unzureichenden Finanzierung im Ausmaß des ausstehenden Betrages auch auf Landesmittel zurückgegriffen werden, sofern dies in den Förderungsmitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Deckung findet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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