K-WBFG 2017 § 29. Arten der Förderung, LGBl.Nr. 68/2017, gültig von 01.01.2018 bis 09.12.2019
VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
§ 29. Arten der Förderung
Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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