K-WBFG 2017 § 29. Arten der Förderung, LGBl.Nr. 93/2019, gültig ab 10.12.2019
VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
§ 29. Arten der Förderung
Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 und § 30 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76903