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K-WBFG 2017 § 28. Besondere Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen

§ 28. Besondere Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach § 25 und die näheren Bestimmungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 26 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen enthalten über

1. die sachlichen und (energie-)technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,

2. die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, wie Regelungen über ein höchstzulässiges Jahreseinkommen bei Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8,

3. die Arten und das Ausmaß der Förderung,

4. die förderbaren Maßnahmen und Kosten,

5. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,

6. die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,

7. die Bedingungen für die Auszahlung der Förderung,

8. die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,

9. Maßnahmen zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln.

(2) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Sanierung von Gebäuden, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens 18 Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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