K-WBFG 2017 § 27. Förderungswerber, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäudenund Wohnungen

§ 27. Förderungswerber

Eine Förderung darf nur

1. dem Eigentümer des Gebäudes,

2. dem Bauberechtigten,

3. dem nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG bestellten Verwalter,

4. bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, und

5. einer begünstigten Person bei Fördermaßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8

gewährt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76903